Zusammenfassung zum slowakischen PhDr.
Wenn ich nun das Forum verlasse, möchte ich eine Zusammenfassung meiner Erfahrungen mit dem slowakischen PhDr., speziell in Hessen, wiedergeben.
1. rechtliche Situation
Es gibt ein Deutsch-Slowakisches Abkommen (unter
http://www.anabin.de herrunterladbar). Das Abkommen ist vor dem EU-Beitritt der Slowakei in Kraft getreten und bestimmt, dass der PhDr. als PhDr. mit Herkunftsangabe zu führen ist.
Dies ist allerdings mit dem EU-Beitritt hinfällig. EU-Titel dürfen ohne Herkunftsangabe geführt werden! Dies ist wichtig, denn die Passämter tragen nur Doktorgrade ein, die ohne Herkunftsangabe geführt werden dürfen.
Weiterhin gibt es in Art. 7 eine Vergleichstabelle mit deutschen Abschlüssen und dort findet man unter der „Magisterebene“ die slowakischen medizinischen Doktorgrade MUDr. Und MVDr. aufgeführt. Bei diesen Doktorgraden handelt es sich um s.g. Berufsdoktorate, d.h. Abschlüsse die mit Ende des Studiums ohne weitere Promotionsleistungen verliehen werden.
Unter der Ebene „Doktor“ findet man nur den PHD.
Die slowakischen Doktorgrade PhDr., JUDr., RNDr. usw. fehlen gänzlich in der Vergleichtabelle, was die zuständigen Länder-Wissenschaftsministerien unterschiedlich auslegen!
In Art. 4 steht, dass eine deutsche Uni über die Anerkennung oder erweiterung der slowakischen Doktorarbeit entscheiden kann! Hierauf komme ich noch zurück.
Was nun die Führung ausländischer akademischer Grade betrifft, ist die frühere „Führungsgenehmigung“ durch die zuständigen Länder-Wissenschaftsministerien weggefallen.
Maßgeblich sind die Regelungen der Hochschulgesetze der jeweiligen Bundesländer.
2. Folgen aus dieser Situation
Seit 2001 gibt es einen gemeinsamen Beschluss der Kultusminister-Konferenz (KMK) der Länder ( unter
http://www.anabin.de herunterladbar ), nachdem ausländische (EU) Doktorgrade, die in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren an einer ordentliche Universität erlagt wurden, auch als „Dr.“ geführt werden dürfen.
Einige Bundesländer haben diesen Beschluss umgesetzt (z.B. Sachsen, Saarland, Berlin, Brandenburg), andere planen die Umsetzung in 2006 (Bayern, Hessen).
Dies führt dazu, dass mich das hess. Wissenschaftsministerium wegen Verstoß gegen § 132a StGB (Titelmißbrauch) bei der Staatsanwaltschaft angezeigt hat.
Was in anderen Bundesländern legal ist, ist nach Auffassung der Hessen ein Straftatbestand!
Spannend wird die Sache, wenn man das hess. Hochschulgesetz (§29) hierzu liest. Dort wird auch von der im Verleihungsland „üblichen“ Abkürzung gesprochen. Also ein Gesetz eines Bundeslandes nimmt Bezug auf Regelungen eines Drittlandes und starfrechtliche Regelungen eines Bundesgesetzes und dies in einer Situation, in der andere Bundesländer gerade die Rechtmäßigkeit der Führung des slowakischen PhDr. Als Dr. ausdrücklich bestätigen und es einen gemeinsamen Beschluss aller Länder-Kultusminister gibt!
Auf verschiedenen Anfragen erhielt ich kurz gefasst folgende Aussagen:
- das Länderministerium ist keine Fachbehörde führ die Beurteilung der (Gleich)wertigkeit des PhDr. Zu einem deutschen Dr.. Maßgeblich sei die Bewertung in ANABIN (
http://www.anabin.de). Hierzu muß man wissen, dass ANABIN vom hess. Ministerium, der KMK, Österreich und Luxemburg „betreut“ wird!
- Die KMK sagt, wir geben nur Empfehlungen und das Ministerium muß entscheiden!
Um die „Aussagekraft“ von ANABIN beurteilen zu können, muß man sich die Aussagen zum tschechischen PhDr. mal ansehe und wissen, dass sich hier die gleichen gesetzlichen Regelungen verbergen (war ja mal ein Land!)
In ANABIN steht zum PhDr. = Berufsdoktorat = Magisterebene. Meine Hinweise, dass dies nicht dem slowakischen Hochschulgesetz entspricht, wurden ohne Begründung als falsch und unzutreffend bezeichnet.
Die KMK und das hess. Wissenschaftsministerium behaupten, dass der PhDr. Nicht in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erlangt wird und nicht mit einem deutschen Doktor vergleichbar sein.
Nun betrachten wir einmal das Verfahren zur Erlangung eines slowakischen PhDr.
Voraussetzung ist ein Magister(Hochschul)-Abschluss oder ein besonders guter FH-Abschluss.. Also die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Promotion an einer deutschen Universität!
Es muß eine Dissertation (Rigorose-Arbeit) angefertigt werden, die öffentlich zu verteidigen ist. Weiterhin wird der Doktorand in zwei weitere Fächer mündlich geprüft. Also auch hier ein mit einer deutschen Promotion vergleichbares Verfahren!
Die in der Diskussion immer wieder gebrachten Begriffe „Vergleichbarkeit mit einem deutschen Doktor“ und „Wissenschaftlichkeit“ sind subjektive Begriffe.
Ist denn eine statistische Auswertung von 60 Seiten einer deutschen Promotion zur Erlangung eines Dr. med. „wissenschaftlich“, oder ist eine solche Doktorarbeit (die an einigen Universitäten mit einer 15 min. Präsentation ohne Prüfung in weitern Fächern als Verteidigung läuft) vergleichbar mit dem Aufwand für einen Dr.-Ing. oder Dr. rer. nat ?
Welche Kompetenz hat ein Wissenschaftsministerium oder die KMK solche eine Aussagen zu treffen?
In diesem Zusammenhang muß man sich mal durchlesen, welche Anforderungen an einen angeblich mit einem deutschen Doktor „vergleichbaren“ slowakischen PHD betrachten. Hier kommt man sehr schnell dazu, das dieser slowakische PHD einem Dr. habil. Vergleichbar ist!
Österreich, als am ANABIN beteiligtes Land, führt in seinem Abkommen mit der Slowakei den PhDr. explizit in der „Doktorebene“ auf!
Nur MUDr. Und MVDr. , als Beruftsdoktorate sind in der „Magisterebene“ aufgeführt.
Betrachtet man noch, dass da EUGH und Bundesverwaltungsgericht den Wissenschaftministerien die Prüfung der Vergleichbarkeit europäischer Grade ausdrücklich untersagt hat, so muß man sich schon über die Aktivitäten der betreffenden Stellen wundern. Nach diesen Urteilen ist nur die Rechtmäßigkeit des Verfahrens (ordentliche anerkannte UNI, persönliche Voraussetzungen usw.) zu prüfen!
Nun möchte ich auch die Eingangs erwähnte Möglichkeit der Anerkennung oder Erweiterung der slowakischen Arbeit durch eine deutsche UNI nach Art. 4 des Abkommen zurückkommen.
Mehr als 10 Universitäten habe ich diesbezüglich angeschrieben und mußte feststellen, dass das Abkommen unbekannt war. Nach Übersendung der Unterlagen (Abkommen) wurde oft behauptet, dass der PhDr. mit Herkunftsangabe zu führen sein (was falsch ist und auch nicht in der Zuständigkeit der Uni liegt). Also wiederum Aufklärungsarbeit.
Die überwiegende Anzahl der angefragten UNIs haben sich um eine Aussage / Entscheidung gedrückt, in dem sie auch ihre Promotionsordnungen verwiesen. Dort steht, dass eine bereits erfolgreich abgeschlossene Dissertation nicht noch einmal eingereicht werden kann!
Zwei Universitäten (Bayreuth und Regensburg) bestätigten mir, dass sie meinen slowakischer PhDr. im Falle einer beabsichtigten Habilitation selbstverständlich anerkennen würden !!
Also wo liegt das Problem?
Das Problem liegt meiner Meinung nach in den Aktivitäten einiger Promotionsberater, die nach meiner Kenntnis sich im legalen Rahmen bewegen – also kein Titelkauf oder Titelhandel.
Dies scheint einigen Leuten ein Dorn im Auge zu sein und statt zu versuchen hier rechtlich gegen unseriöse Promotionsberater vorzugehen, wird der Frust auf die Absolventen verlagert wie in meinem Fall durch eine Anzeige des hess. Wissenschaftsministeriums bei der Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft hat im Dezember das Verfahren, mit Zustimmung des Gerichtes, entgegen des Wunsches des hess. Wissenschaftsministeriums, eingestellt.
In der Einstellung wird ausdrücklich daraufhingewiesen, dass es sich hier nicht um einen strafrechtlichen Tatbestand handelt, sondern ggfls. um eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit. Wie ich aus dem hess. Wissenschaftsministerium erfahren konnte, soll der KMK-Beschluss in 2006 umgesetzt werden! Warum also die Anzeige ? Ein Schuft wer bösses denkt.
Zusammengefaßt:
Ich führe meinen PhDr. als Dr.
Mein PhDr. ist als Dr. im Ausweis eingetragen.
viele Grüße
Udo
Mail:
info@igg-ad.de