Hallo Zusammen,
durch online-Recherche bin ich auf dieses Forum gestossen.
Ich bin in NRW wohnhaft und ein PhDr.. Der Grad wurde in der Slowakei verliehen und im deutschen Melderegister als
Doktor eingetragen.
Nun bin ich diese Woche schriftlich angewiesen worden, dass sowohl mein Personalausweis,
als auch meine Reisepässe, wegen "irrtümlicher Eintragung", eingezogen werden.
Ich solle diese abgeben und mir würden neue Dokumente ausgestellt.
Da mir momentan die Zeit für weitere Recherche fehlt und ich für die Dokumentenabgabe auch an eine Frist
gebunden bin, versuche ich nun hier Hilfe zu finden.
Geht es jemandem ähnlich, ist auch mit einer Strafbedrohung gemäß §132a StGB, seitens der Behörden, zu rechnen?
Was ist im Umgang mit dem Arbeitgeber zu beachten bzw. muss ich den Einzug der Dokumente diesem melden?
Mein nächster Schritt wird sein, dass ich, bzgl. eines Widerspruchs gegen den Dokumenteneinzug,
fachanwältlichen Rat einholen.
Hertha
PhDr in Nordrhein-Westfalen
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PhDr in Nordrhein-Westfalen
Zuletzt geändert von Hertha am So 8. Jul 2007, 14:41, insgesamt 1-mal geändert.
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- schaut sich noch um
- Beiträge: 2
- Registriert: Fr 6. Jul 2007, 21:36
- Wohnort: NRW
Ich kann nur für NRW sprechen und verweise bei Problemen auf folgende Quellen:
Hochschulgesetz NRW ³ 119 Abs. 1 und Abs. 4 (Dez. 2004)
BVerwG NVwZ 1998, 520
EuGH, NVwZ 1993, 691
KMK 14.04.2000
KMK 21.09.2001
Nach Meinung des Unterzeichners ist nur die Europäische Rechtssprechung gültig. Die deutsche Exekutive wird im Zweifelsfall nicht als "zuständig" anerkannt.
Sollte ein gewisser Sacharbeiter des Wissenschaftsministeriums "querschießen" empfehle ich ganz konsequent einen Rechtanwalt einzuschalten und das Ergebnis hier zu veröffentlichen.
Ggf. sollte man gleichzeitig die zuständige Dienstaufsichtsbehörde einschalten um den ewigen Nörgler F. ruhig zu stellen und seinen privaten Kreuzzug gegen den PHDR zu beenden.
Hochschulgesetz NRW ³ 119 Abs. 1 und Abs. 4 (Dez. 2004)
BVerwG NVwZ 1998, 520
EuGH, NVwZ 1993, 691
KMK 14.04.2000
KMK 21.09.2001
Nach Meinung des Unterzeichners ist nur die Europäische Rechtssprechung gültig. Die deutsche Exekutive wird im Zweifelsfall nicht als "zuständig" anerkannt.
Sollte ein gewisser Sacharbeiter des Wissenschaftsministeriums "querschießen" empfehle ich ganz konsequent einen Rechtanwalt einzuschalten und das Ergebnis hier zu veröffentlichen.
Ggf. sollte man gleichzeitig die zuständige Dienstaufsichtsbehörde einschalten um den ewigen Nörgler F. ruhig zu stellen und seinen privaten Kreuzzug gegen den PHDR zu beenden.
Beste Grüsse, Heinz
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- kennt sich hier aus
- Beiträge: 31
- Registriert: Di 7. Aug 2007, 09:28
Ich empfehle ebenfalls sich von einem kompetenten Kollegen für Verwaltungsrecht vertreten zu lassen. Strafrecht ist m.E. irrelevant.
Abgesehen davon, dass selbst NRW langsam, nach so viel eingestellten Verfahren einsehen muss, dass der Straftatbestand des § 132a StGB mitnichten erfüllt sein kann, hat schliesslich die Behörde zuvor den PhDr als Dr eingetragen und auf diese Eintragung durften sie vertrauen.
Die Einziehung des Ausweises erfolgt nach § 8 des Personalausweisgesetz NW (- PAuswG NW -)
Wenn die Behörde nun nach ihrer eignen, geänderten Rechtsansicht einen Fehler gemacht hat, fällt das NICHT kann und wird das nicht Ihnen zugerechnet. Die Behörde korrigiert sich hier nur selbst, daher die Einziehung der Dokumente um das zu ändern. Das ist eine mühselige Sache für alle Betroffenen, aber insgesamt vielleicht förderlich, umso mehr Widersprüche eingehen, umso mehr wird die Behörde Ihre fehlerhafte Rechtsansicht korrigieren müssen. Die oben genannten Quellen sind hier von Bedeutung.
Keine Sorge.
Dem Arbeitgeber müssen Sie die Einziehung des Personalausweises zur Korrektur in der Regel nicht melden.
Link zum Personalausweisgesetz NRW:
http://sgv.im.nrw.de/lmi/owa/lr_bs_bes_ ... _version=0
Abgesehen davon, dass selbst NRW langsam, nach so viel eingestellten Verfahren einsehen muss, dass der Straftatbestand des § 132a StGB mitnichten erfüllt sein kann, hat schliesslich die Behörde zuvor den PhDr als Dr eingetragen und auf diese Eintragung durften sie vertrauen.
Die Einziehung des Ausweises erfolgt nach § 8 des Personalausweisgesetz NW (- PAuswG NW -)
Wenn die Behörde nun nach ihrer eignen, geänderten Rechtsansicht einen Fehler gemacht hat, fällt das NICHT kann und wird das nicht Ihnen zugerechnet. Die Behörde korrigiert sich hier nur selbst, daher die Einziehung der Dokumente um das zu ändern. Das ist eine mühselige Sache für alle Betroffenen, aber insgesamt vielleicht förderlich, umso mehr Widersprüche eingehen, umso mehr wird die Behörde Ihre fehlerhafte Rechtsansicht korrigieren müssen. Die oben genannten Quellen sind hier von Bedeutung.
Keine Sorge.
Dem Arbeitgeber müssen Sie die Einziehung des Personalausweises zur Korrektur in der Regel nicht melden.
Link zum Personalausweisgesetz NRW:
http://sgv.im.nrw.de/lmi/owa/lr_bs_bes_ ... _version=0